BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 148b Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2.bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).
§ 148b BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148b Eintritt des Versicherungsfalles
…§ 148b. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis; 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit ( § 76 Abs. 1…
§ 307 Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)
…ASVG , der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall ( § 148b ) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist. (5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in…
Rückverweise