(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1) . Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60 fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1,14 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1,22 €)
§ 135a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 135a Frühstarterbonus
…§ 135a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach…
§ 409 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
…2 Z 3 und Abs. 5, 175 sowie 370 Abs. 2 zweiter Satz; 2. mit 1. Jänner 2025 § 135a Abs. 1 und 3 ; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2024 § 33c Abs. 1 ; 4. rückwirkend mit 1. Juli…
§ 377 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
…1. Jänner 2021 § 372 Abs. 5 ; 2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift. (2) § 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. (3) § 46 Abs. …
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