BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 134a Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) eine Erhöhung um 5,1% der nach § 130 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
§ 134a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 134a Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
…§ 134a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern…
§ 406 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
…§ 406. (1) Die §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die…
§ 71 Zahlungsempfänger
…Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag ( § 130 ), Kinderzuschüssen ( § 135 ) sowie einer Erhöhung nach § 134a Abs. 1 , einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge. (7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs. 4 besteht nicht, wenn und…
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