Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 128 Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
…Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen § 128. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach…
§ 217b Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 128
…Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 128 § 217b. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten. (11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I…
§ 141 Richtsätze
…nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2) , b) für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 128 1 110,26 € (Anm. 2) , c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm…
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