Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 126 Hinterbliebenenpensionen
…Hinterbliebenenpensionen § 126. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß…
§ 103 Leistungen
…Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 122), b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128), b) die Abfindung (§ 139a). (2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. …
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. (8) Die Bestimmungen der §§ 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches…
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