§ 124a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 124a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit — BSVG
§ 124a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit — BSVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40066241
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.