BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 116 Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß § 130 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
§ 116 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 116 Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
…§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen…
§ 110a Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
… 110a. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen ( §§ 113 und 114 ), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages ( § 116 ), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage ( § 118 ) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages ( § 130 ) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken…
Art. 2 Artikel II
…des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate, bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate höchstens in Betracht kommen. (6) Die §§ 114, 116, 127 Abs. 2, 130 Abs. 5 und 139a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27, 28, 34…
§ 130 Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß
…bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1 . Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage ( § 116 ). (2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest…
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