BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 108b Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 108b BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 108b Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
…§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen…
§ 303 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
…§ 303. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und 287 Abs. 13a in der Fassung des…
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