(1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge; Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
3. Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
(3) Der Versicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 101 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 101 Krankheitsverhütung
…§ 101. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden: 1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge; Säuglings- und…
§ 74 Aufgaben
…und Prävention. (2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung 1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( § 100 ) und 2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung ( § 101 ) gewährt werden. (3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von…
§ 80 Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung
…Partner/Partnerinnen beantragt wird. (3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7 ; b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten; (Anm.: lit…
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