Art. 12 (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 559/1978)
In Kraft seit 01. Januar 1979
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. XI Z. 3 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
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