§ 21 Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
§ 21 Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht — BStMG
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
1. der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
2. entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
3. entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
§ 21 BStMG · BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 21 Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
…Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht § 21. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer 1. der Bestimmung des § 8 Abs…
Rückverweise