(1) Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in der Vignettenevidenz nicht verarbeitet werden.
Rückverweise
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 16b Vignettenevidenz
(1) Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügt und für…
§ 15 Inhalt
… 1967); 16. unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (§ 18 Abs. 2); 17. Bestimmungen über die Vignettenevidenz (§ 16b); 18. Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut…