(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
7. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
6. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(4) Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Rückverweise
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 16a
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Akt…
§ 33 Inkrafttreten
…7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung…