§ 29 Lagerungen
In Kraft seit 10. Mai 2006
Up-to-date
§ 29 Lagerungen — BStG 1971
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.
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