§ 29 Lagerungen
In Kraft seit 10. Mai 2006
Up-to-date
BStG 1971
Gliederung
IV. Schutz der Straßen Bauten an Bundesstraßen
§ 29 Lagerungen
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.
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