Art. 31 Artikel XXXI
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
BStG 1971
Gliederung
VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung Übergangsbestimmung
Art. 31 Artikel XXXI
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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