§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
BStFG 2015
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden