Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,
2. hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
6. hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowie
7. darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.
Rückverweise
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 29 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister, 2. hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister…