(1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.
(2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BSpG · Bausparkassengesetz
§ 6 Treuhändige Geschäftsabwicklung
(1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag ei…
§ 18 Inkrafttreten
… 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 16 Übergangsbestimmungen
…bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung. (2) Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung…