(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
1. Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,
3. Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
5. Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
7. eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.
Rückverweise
BSpG · Bausparkassengesetz
§ 18 Inkrafttreten
…Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. (1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § …
§ 16 Übergangsbestimmungen
…zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden. (3) Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten…
§ 6 Treuhändige Geschäftsabwicklung
…erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig. (2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt…