Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Verordnung vom 5. April 1940 über die Einführung der Bausparkassengesetzgebung in der Ostmark, dRGBl. I S 644/1940.
2. Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, dRGBl. I S 315/1931.
3. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I
S 372/1933.
4. Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 7. September 1934 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I S 827/1934.
5. Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 dRGBl. I
S 285/1932.
Rückverweise
BSpG · Bausparkassengesetz
§ 10 Sicherstellung der Darlehen
…80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates; 6. Haftungsübernahme durch eine Gemeinde, 7. Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden…