Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.
Rückverweise
BSpG · Bausparkassengesetz
§ 18 Inkrafttreten
…Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil…