(1) Spender von Blut und Blutbestandteilen müssen für die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gesundheitlich geeignet sein.
(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten. Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hiefür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß §§ 12 Abs. 3 iVm 15 Abs. 1 und 2 GuKG übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.
Rückverweise
BSG 1999 · Blutsicherheitsgesetz 1999
§ 29
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen. (2) Mit 1. Jänner 2002…
§ 21 Verordnungsermächtigung
…Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, 1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß § 9 erfüllen muss, insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitsschutz, hinsichtlich der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie der gewonnenen Blutbestandteile, welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche…
§ 22 Strafbestimmungen
… 7 Abs. 3 oder Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient, 5. entgegen § 8 Abs. 1 oder § 9 Blut oder Blutbestandteile gewinnt, 6. entgegen § 8 Abs. 4 einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder…