Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.
Rückverweise
BSG 1999 · Blutsicherheitsgesetz 1999
§ 29
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen. (2) Mit 1. Jänner 2002…
§ 22 Strafbestimmungen
… 12 nicht nachkommt, 2a. als Auftraggeber oder Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 11a nicht nachkommt, 3. als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß § 17 verletzt, 4. die Meldung gemäß § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder 5. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes…