Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht ausreichend gesichert ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur Erreichung dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Rückverweise
BSG 1999 · Blutsicherheitsgesetz 1999
§ 29
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen. (2) Mit 1. Jänner 2002…
§ 22 Strafbestimmungen
… 14 Abs. 1 bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 betreibt, 10. eine Amtshandlung gemäß § 18 Abs. 3 verhindert oder beeinträchtigt, 11. ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß § …