(1) Die jährliche Förderung beträgt:
1. 6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und
2. 23,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
1. Personal Sportmanagement;
2. Infrastruktur Sport;
3. Personal Verbandsmanagement;
4. Infrastruktur Verbandsmanagement;
5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
8. Investitionen in Sportleistungszentren;
9. Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
14. Sportspezifische Schulkooperationen;
15. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
a) Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
d) sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
16. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
(4) Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
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