(1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
1. Personal Sportmanagement;
2. Infrastruktur Sport;
3. Personal Verbandsmanagement;
4. Infrastruktur Verbandsmanagement;
5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
8. Investitionen in Sportleistungszentren;
9. sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
14. sportspezifische Schulkooperationen;
15. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
1. vier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
2. zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
3. zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.
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