(1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
1. Internationaler Erfolgsnachweis;
2. Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
3. Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
4. Sportliche Entwicklungsperspektiven;
5. Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
1. die Details zu den Bewertungskriterien;
2. die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;
4. ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
5. die Beurteilungsmethode.
(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
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