§ 41 Anwendung dieses Bundesgesetzes
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).
(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
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