(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.
(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
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