(1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
a) Sportbericht gemäß § 40;
b) Sonderrichtlinien;
c) Förderprogramme;
d) strategische Schwerpunkte.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
a) Förderprogramme;
b) Kriterienkataloge;
c) Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
d) Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
(3) Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.
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