(1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:
1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
2. Höhe der Förderung;
3. die Förderbereiche;
4. Kalenderjahr der Förderung;
5. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);
6. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
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