(1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
2. vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
a) zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
b) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
c) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.
Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen
1. Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;
2. Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);
3. Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;
4. Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);
5. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);
6. Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);
7. Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);
8. Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);
9. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;
10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.
(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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