(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:
1. die Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;
2. die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
3. die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
4. die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;
5. die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;
6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;
7. die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
8. die Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
10. die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;
11. die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
12. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;
13. die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
14. die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.
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