(1) In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:
1. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
2. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
3. zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.
(2) Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. das Mitglied dies beantragt;
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
4. das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.
(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.
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