BundesrechtBundesgesetzeBundes-Sportförderungsgesetz 2017§ 30

§ 30Abgabenbefreiung

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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