(1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.
Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;
2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;
3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;
4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;
5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen;
6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;
7. die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;
8. die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).
(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.
(3) Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
(4) Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden