§ 21 Auszahlung und Einstellung der Förderung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.
(2) Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
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