BundesrechtBundesgesetzeBundes-Sportförderungsgesetz 2017§ 2

§ 2Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:

1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;

2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;

3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;

4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;

5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;

6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;

7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;

8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;

9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;

10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;

11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;

12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;

13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.

(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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