§ 2 Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
§ 2 Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports — BSFG 2017
(1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.