§ 19 Einvernehmensherstellung
In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date
BSFG 2017
Gliederung
1. Hauptstück Bundes-Sportförderung
7. Abschnitt Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung
§ 19 Einvernehmensherstellung
Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.
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