§ 16 Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
BSFG 2017
Gliederung
1. Hauptstück Bundes-Sportförderung
6. Abschnitt Sonstige Förderungen
§ 16 Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen
Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
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