(1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.
(2) Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.
(3) Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Abs. 1 an Gebietskörperschaften ist zulässig.
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