(1) Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:
1. 23,5 % für die BSO;
2. 43,25 % für das ÖOC;
3. 8 % für das ÖPC;
4. 21,25 % für den ÖBSV;
5. 4 % für SOÖ.
(2) Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
1. Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
2. Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
3. Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
4. Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
5. Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
6. Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
7. Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(3) Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
1. Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
2. Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;
3. Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
4. Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;
5. Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
(4) Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
1. Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
2. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
3. Förderung des Paralympischen Jugendsports;
4. Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
5. Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
6. Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
7. Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
(5) Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
1. Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
3. Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
4. Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
5. Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
6. Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
7. Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
8. Anschaffung von Sportgeräten.
(6) Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
1. Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
2. Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
3. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
4. Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
5. Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
6. Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
7. Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
(7) Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
1. bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) und
2. bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
einzuholen hat.
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