BSEOG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
1. in ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
2. in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2017)
§ 5 BSFG 2017 · BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
§ 5 Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
…in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung; 5. mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG ; 6. Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen. (4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister…
§ 29 Aufbringung der Mittel
… Millionen Euro jährlich durch den Bund; 8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG ; 9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG . (2) Dieser Ersatz ist zu…
§ 10a BSEOG · BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 10a Datenverarbeitung
…Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs…
§ 21 Vollziehung
…der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs…
Rückverweise