§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 21. August 1998
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BSEOG
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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