Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 21 Vollziehung
…soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; 5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; 6. hinsichtlich der…