Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 21 Vollziehung
…Wirtschaft und Arbeit; 5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; 6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister; 7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung; 8. im übrigen der Bundeskanzler.…