Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 3 Verfügungen über Geschäftsanteile
…Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung.…
§ 21 Vollziehung
…Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § …
§ 2 Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
…errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.…