§ 10 — BSchEG
(1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen. Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.
(2) Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.
(3) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
(4) Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.
§ 19 BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 19 Inkrafttreten
…§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (10) §…
§ 11
…Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und…
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