BSchEG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung
§ 8 Rückerstattung.
Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.
§ 8 BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 8 Rückerstattung.
…§ 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. …
§ 4 Schlechtwetterentschädigung.
…die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden. (4) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Abs. 3 , § 6 Abs. 3, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.…
§ 5
…diesem Bundesgesetz anzurechnen. Für über das Höchstausmaß gemäß § 4 Abs. 3 hinaus gewährte Schlechtwetterentschädigungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 8. (4) Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung gelten nicht für gesetzliche Feiertage.…
§ 12
…zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen ( Abs. 1 ) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen ( Abs. 1 ) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § …
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