Art. 3 § 22
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)
Rückverweise
BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 3 § 22
…§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert: (Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)…
Art. 1 § 7 Überleitung der Bediensteten
…werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. (3) Beamte, 1. des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche angehören, werden mit 1…