Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen. Auch in allen übrigen Fällen, in denen der Gesellschaft Aufgaben durch Gesetz oder durch Verordnung übertragen werden, ist die Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf schriftlicher vertraglicher Basis zu fixieren.
Rückverweise
BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 3 § 38 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001…
Art. 1 § 2 Gegenstand und Befugnisse
…1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes); § 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe); § 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung…